WEG: bauliche Veränderung im Außenbereich bedar gem. § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Miteigentümer

Die folgende Frage eines Zeitungslesers habe ich für das Magazin m² erhalten:

Wir bewohnen als Wohnungseigentümer eine Dachgeschosswohnung in einem Mehrparteienhaus. Da die Raumtemperatur im Sommer oft tagelang deutlich über 30 Grad liegt, möchten wir außenliegenden Sonnenschutz anbringen lassen. Es gibt bisher weder Rollläden noch Fensterläden. Wir denken nun an sogenannte "Zip Screens", also Textilbahnen in Schienen, funkgesteuert, in unauffälliger Farbe (z.B. hellgrau). Der optische Eindruck würde sich dadurch, von der Straße aus gesehen, kaum ändern. Benötigen wir dafür die Zustimmung der anderen Eigentümer? Wenn ja, welche Mehrheit braucht man dafür?

Antwort:

Grundsätzlich handelt es sich bei einer solchen Maßnahme zunächst um eine bauliche Veränderung, die im Außenbereich gemäß § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf. Allerdings könnte die Maßnahme auch eine Modernisierung i.S.d. § 22 Abs. 2 WEG in Verbindung mit § 555b BGB sein. Das ist der Fall, wenn sie den Gebrauchswert nachhaltig erhöht oder die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert, oder wenn sie der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dient und insgesamt die Eigenart der Wohnanlage nicht verändert und kein anderer Miteigentümer beeinträchtigt. Sie haben dann zwar keinen Anspruch auf eine solche Modernisierung, aber Sie können sie mit qualifizierter Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer beschließen lassen.

Wohnungseigentumsrecht

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