Bild - parkendes Auto auf Sondernutzungsrecht

Parkplätze der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft - Darf der das ?

Die folgende Frage stellte eine Zeitungsleserin der Beilage m² des Kölner Stadtanzeigers:

Wir sind drei Eigentümer nach WEG im Gewerbegebiet und haben auf unserem Grundstück, ca. 450 qm, (Gemeinschaftseigentum) Stellplätze für jeden einzelnen Eigentümer mit Sondernutzungsrechten versehen. Problem: Mittlerweile sieht ein Eigentümer seine drei Stellplätze als nicht mehr ausreichend, seine Firma ist auf mehrere Mitarbeiter angewachsen und lässt einfach Mitarbeiter und Gäste, ohne uns beiden anderen zu fragen, auf dem restlichen Gemeinschaftseigentum parken. Darauf angesprochen meint er: Auf dem Gemeinschaftseigentum dürfe er, wenn er niemand behindert, weitere Stellplätze nutzen. Es stehen manchmal also sieben PKW von ihm da, letztes Jahr stellte er ein Schiff für mehr als 8 Monate darauf ab, ohne uns zu fragen. Darf er das?


Meine kurze Überlegungen hierzu:

Innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann an einer Parkfläche kein „Sondereigentum“, aber ein Sondernutzungsrecht bestellt werden. Ist nach der Teilungserklärung einem Miteigentümer das Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Parkplatz eingeräumt, so kann er jeden anderen von der Nutzung dieses Parkplatzes ausschließen. Wird dieser Ausschluss auch gekennzeichnet, z.B. durch Parkverbotsschilder und Abschlepp-Androhung, kann er gegen widerrechtliches Parken direkt vorgehen.
Wenn es über die dem Sondernutzungsrecht zugeordneten Parkplätze hinaus noch eine weitere Gemeinschaftsfläche gibt, können die Miteigentümer nach § 15 WEG eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Gebrauchsregelung mit Mehrheit beschließen.

Wohnungseigentumsrecht

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