Stimmrecht in der Wohnungseigentümer-Versammlung

Doch das ist möglich. Die  WEG-Versammlung  ist  nicht  öffentlich, deshalb dürfen an ihr grundsätzlich nur Miteigentümer teilnehmen. Allerdings kann sich jeder Miteigentümer auch vertreten lassen. Wenn in der Teilungserklärung hierzu nichts Besonderes geregelt ist, kann man sich auch durch einen Dritten vertreten lassen, der nicht Miteigentümer ist. In vielen Teilungserklärungen ist aber die Vertretung beschränkt auf Ehepartner, andere Miteigentümer oder den Verwalter. In der Versammlung kann die Vorlage einer Original Vollmacht jederzeit verlangt werden, so dass dem Vertreter immer eine Original Vollmacht mitgegeben werden sollte.

Wohnungseigentumsrecht

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