Vorgehen bei häufigen Umzugsschäden im Hausflur der WEG
Für die Redaktion der Immobilienwelten-Redaktion hatte die folgende Frage eines Lesers zu beantworten:
In unserem Haus besitzt ein Eigentümer vermietete Wohnungen. Sein Stimmrecht übersteigt 50 Prozent. Da unser Verwalter eine Kontrolle nicht ausübt und vielfach Privatpersonen Umzüge durchführen, wurde in der Eigentümerversammlung die Erhebung einer Pauschale von 70 Euro pro Umzug vorgeschlagen, um etwaige Schäden am Gemeinschaftseigentum beseitigen zu lassen. Aus offensichtlichen Gründen wurde das von dem besagten Eigentümer abgelehnt. Muss diese Ablehnung hingenommen werden oder besteht die Möglichkeit die Angelegenheit vor Gericht klären zu lassen?
Nur in Ausnahmefällen können gerichtlich Beschlüsse gegen die Mehrheitsmacht erzwungen werden, wenn es praktisch keine Handlungsspielräume innerhalb einer ordnungsgemäßen Verwaltung gibt. Aber alleine schon bei der Frage, wie hoch die Pauschale anzusetzen ist, muss der Entscheidungs- und Ermessensspielraum der Gemeinschaft beachtet werden, der vom Gericht nicht übergangen werden kann. In Ihrem Fall ist dringend zu empfehlen, dem Verwalter Informationen an die Hand zu geben, mit denen er Schädiger in die Haftung nehmen kann. Vom Verwalter kann nicht verlangt werden, dass er täglich das Treppenhaus nach Kratzern durchsucht. Wenn aber die vor Ort lebenden Miteigentümer den Zustand des Treppenhauses vor und nach etwaigen Umzügen fortlaufend dokumentieren, können sie den Verwalter zum Handeln zwingen. Der vermietende Wohnungseigentümer haftet nach §§ 278, 831 BGB für Beschädigungen durch seine Mieter. Der Verwalter ist gemäß § 20 I Nr. 2, Nr. 3 WEG zur Verfolgung von Beschädigungen verpflichtet.