
Klage- und Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 WEG
Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung werden unanfechtbar, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Klagefrist von einem Monat vor Gericht angefochten und innerhalb eines weiteren Monats begründet werden.
Die Becshlussanfechtungsklage muss nach § 46 Abs. 1 WEG spätestens einen Monat nach der Beschlussfassung beim Gericht eingereicht werden.
Innerhalb einer weiteren Monatsfrist muss die Beschlussanfechtung begründet sein. Dabei muss der Kern der Anfechtungsgründe vorgetragen werden. Spätere Ergänzungen im Klageverfahren können nur darauf gerichtet werden, Ausführungen zu diesem Kernvortrag zu machen.
Der Bundesgerichtshof hat dazu jetzt dazu ausgeführt:
Bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG handelt es sich nicht um besondere Sachurteilsvoraussetzungen der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage, sondern um Ausschlussfristen des materiellen Rechts.
Zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses ist der Kläger gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt; ein Nachschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht.
BGH, Urteil vom 16. 1. 2009 -V ZR 74/08-