Klagefrist - Zustellung demnächst

Die Monatsfrist der Beschlussanfechtungsklage bleibt gewahrt, wenn die Klage rechtzeitig bei Gericht eingeht und der Kläger auch alles für eine zügige Zustellung der Klage an den Klagegegner (die übrigen Eigentümer der WEG) getan hat. Das bedeutet regelmäßig, dass für eine zügige Gerichtskosteneinzahlung zu sorgen ist. das Gericht macht die Zustellung der Klage nämlich von den eingezahlten Gerichtskosten abhängig.

Der Bundesgerichtshof stellt hierzu fest:
Mit Blick auf den nach § 12  Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Vorschuss nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 f. mwN)

BGH, Urteil vom 17. 9. 2010 - V ZR 5/10

Wohnungseigentumsrecht, Klage

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