1.) Die Wohnungseigentümer können darüber beschließen, dass die Gemeinschaft einen Darlehnsvertrag zur Deckung des Finanzbedarfes schließen soll.
2.) Obergerichtlich bleibt die Frage ungeklärt, ob auch größere Finanzierungen beschlossen werden können
3.) Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat aber keine Kompetenz dazu, den einzelnen Wohnungseigentümer durch einen Mehrheitsbeschluss die gesamtschuldnerische Haftung für einen übernommenen Kredit aufzubürden .