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Betriebskosten-Fernwärme

Der Vermieter kann den Heizungsbetrieb auf Fernwärme umstellung und die Lieferungskosten auf den Mieter überwälzen, wenn im Mietvertrag zum Beispiel durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II.Betriebskostenverordnung auch die Umlage von Fernwärmekosten vereinbart ist.

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Betriebskosten-Leerstand

Der Vermieter kann bei leerstehenden Wohnungen den hier anfallenden Grundkostenanteil nicht auf die übrigen Mieter des Hauses verteilen.     

Der Vermieter kann dem auch nicht dadurch entgehen, dass er den Verteilerschlüssel etwa dahingehend ändert, dass nach "beheizter Fläche" abgerechnet werden soll.

BGH -VIII ZR 137/03-

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Betriebskosten-Eigentümerwechsel

Der Alteigentümer ist bei Eigentumswechsel für Nebenkosten verantwortlich. Wird eine Mieteinheit verkauft, so bleibt der Alteigentümer sowohl bei Wohnraumvermietung als auch bei gewerblicher Vermietung für diejenigen Nebekostenabrechnungen verantwortlich, deren Abrechnungsperiode vor der Veräußerung abgelaufen waren.     

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Betriebskosten-Aufzug

zu den Aufzugskosten

Der Mieter kann mit einem Formularmietvertrag dazu verpflichtet werden, im Rahmen der Betriebs- und Nebenkostenabrechnung an den Aufzugskosten beteiligt zu werden, auch wenn er im Erdgeschoss wohnt und objektiv keinen Nutzen an dem Aufzug hat.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 20.09.2006 die Mieter einer Erdgeschosswohnung dazu verurteilt, den auf sie fallenen Abrechnungsanteil der Aufzugskosten zu tragen.

| Mietrecht

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G e r h a r d   O s t f a l k
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