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Betriebskosten-Aufzug

zu den Aufzugskosten

Der Mieter kann mit einem Formularmietvertrag dazu verpflichtet werden, im Rahmen der Betriebs- und Nebenkostenabrechnung an den Aufzugskosten beteiligt zu werden, auch wenn er im Erdgeschoss wohnt und objektiv keinen Nutzen an dem Aufzug hat.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 20.09.2006 die Mieter einer Erdgeschosswohnung dazu verurteilt, den auf sie fallenen Abrechnungsanteil der Aufzugskosten zu tragen.

| Mietrecht

Betriebskosten-Vorwegabzug

a) Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten ab, ist - soweit die Parteien nichts anderes ver-einbart haben - ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten für alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen.

b) Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.

| Mietrecht

Betriebskosten - formelle Wirksamkeit

(1) Die Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung gehört (...) nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen, wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb ein solcher Vorwegabzug geboten ist.

(2) Die Kosten dürfen nicht vorab - außerhalb der dem Mieter erteilten Abrechnung - um nicht umlagefähige Anteile bereinigt werden; in einem solchen Fall fehlt es an der erforderlichen Angabe der "Gesamtkosten".

(3) Ein formeller Fehler führt nur dann zur Unwirksamkeit der Abrechnung insgesamt, wenn er sich durchgängig durch die gesamte Abrechnung zieht. Betrifft ein solcher Fehler nur einzelne Kostenpositionen, bleibt die Abrechnung im Übrigen unberührt, wenn die jeweiligen Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden können (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, aaO Rn. 11).
Eine sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Nachforderung verbleibt dem Vermieter dann insoweit, als sie auch ohne Berücksichtigung der unwirksam abgerechneten Positionen gerechtfertigt ist.
    

| Mietrecht

Betriebskostenabrechnung III

Abrechnungsfrist
Über die Nebenkosten muss innerhalb eines Jahres abgerechnet werden.
Die Abrechnung muss formell ordnungsgemäß sein;
inhaltliche Fehler können nachträglich korrigiert werden. Allerdings ist der Mieter in seinem Vertrauen auf die Höhe der Abrechnung geschützt, so dass eine korrigierte Nebenkostenabrechnung nach Ablauf der Jahresfrist nicht höher ausfallen darf.

| Mietrecht

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