Drängt sich dem Auftraggeber aufgrund eigener Kenntnis tatsächlicher Umstände die Erkenntnis auf, dass die Planung seines Architekten sowie des Statikers eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nimmt, verstößt er regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die Augen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben dennoch durchführt.