Der Eigentümer eines Hauses hatte einen Hausmeisterservice damit beauftragt, im Winter Schneeräumarbeiten durchzuführen. Wegen angeblich mangelhafter Arbeiten streiten sich die Parteien vor Gericht darüber, ob mangelhaft ausgeführte Schneeräum-Arbeiten einen Abzug der vereinbarten Vergütung rechtfertigen.
Juristischer Hintergrund: ist der Vertrag juristisch als Dienstvertrag anzusehen, ist eine Minderung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen.
Gilt der Vertrag aber als Werkvertrag, haftet der Unternehmer wegen Mangelhaftigkeit seiner Arbeiten.