Sind die bislang üblichen Regelfristen für Schönheitsreparaturen
"-Schönheitsreparaturen sind in der Regel
in Küchen, Bädern und Duschen, alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten, alle 5 Jahre,
in anderen Räumen alle 7 Jahre.
auszuführen-"
noch wirksam beim Abschluss von Neuverträgen?