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Schönheitsreparaturen-Tapetenklausel

Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

In der Folge ist in der Regel die gesamte Klausel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam. Dem Mieter können weder während des Mietverhältnisses, noch zum Ende die Schönheitsreparaturen auferlegt werden.

| Mietrecht

Schönheitsreparaturen - Regelfristen

Sind die bislang üblichen Regelfristen für Schönheitsreparaturen

"-Schönheitsreparaturen sind in der Regel
in Küchen, Bädern und Duschen, alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten, alle 5 Jahre,
in anderen Räumen alle 7 Jahre.
auszuführen-"

noch wirksam beim Abschluss von Neuverträgen?

| Mietrecht

Schönheitsreparaturen - starre Fristen

Schönheitsreparaturen können dem Mieter nicht mit einem starren und unflexiblen Fristenplan auferlegt werden. Klauseln in vorformulierten Mietverträgen sind dann unwirksam.

| Mietrecht

Schönheitsreparaturklausel

Vermieter können vom Mieter im laufenden Mietverhältnis die Zahlung eines Kostenvorschusses für Schönheitsreparaturen verlangen.  

| Mietrecht

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