Kündigung wegen Eigenbedarfs
Die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.
Eine Unwirksamkeit wegen Rechtsmissbrauches kann sich ergeben,
- wenn die Gründe für den Eigenbedarf schon bei Abschluss des Mietvertrages bestanden oder vorhersehbar waren
- wenn der Vermieter den Eigenbedarf selbst herbeigeführt hat
- wenn dem Vermieter im Zeitpunkt der Kündigung eine andere freie Alternativwohnung zur Verfügung gestanden hat, in der er seinen Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche sofort oder in absehbarer Zeit befriedigen kann oder
- wenn der Vermieter unverhältnismäßig überhöhten Wohnbedarf geltend macht.