Wenn die Wohnung einen Mangel hat, mindert sich die Miete automatisch in einem angemessenen Maß.Ein Mangel ist eine Beenträchtigung des vertraglich vereinbarten oder vertraglich vorausgesetzten Wohnwertes.
Der Mieter kann wegen eines Mangels der Mietsache ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, bis der Vermieter den Mangel behoben hat.Kommt es zu einem Eigentümerwechsel, so verliert der Mieter das gegen den Alteigentümer bestandene Zurückbehaltungsrecht. Er muss den Mietrückstand dann ausgleichenEr kann sich nur noch gegenüber dem Neueigentümer auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
Mieterhöhung - Der Mieter kann nicht rückwirkend zur Zahlung von Verzugszinsen herangezogen werden, wenn die Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtlich durchgesetzt wurde.
Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist.
Rückgabe einer Wohnung nach Vertragsende. Ist nichts anderes im Mietvertrag vereinbart, schuldet der Mieter in der Regel die Rückgabe seiner Wohnung an den Vermieter in einem besenreinen Zustand.
Schönheitsreparaturen - Vermieter kann einen Kostenvorschuß verlangen. Ist im Mietvertrag wirksam vereinbart, dass der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, kann der Vermieter deren Durchführung nicht nur bei Beendigug des Mietverhältnisses verlangen.
Schönheitsreparaturen können dem Mieter nicht mit einem starren und unflexiblen Fristenplan auferlegt werden. Klauseln in vorformulierten Mietverträgen sind dann unwirksam.
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.In der Folge ist in der Regel die gesamte Klausel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam. Dem Mieter können weder während des Mietverhältnisses, noch zum Ende die Schönheitsreparaturen auferlegt werden.
Schönheitsreparaturen-Farbwahlklausel - Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn ab-gewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rück-gabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.
Die Entscheidung: Der BGH versagt dem Vermieter den begehrten Schadensersatzanspruch da sich der Mieter auf die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel berufen hat, die ihn zum "wißen" der Wohnung verpflichten sollte.
Schönheitsreparaturklauseln - Wirksamkeit von AbgeltungsklauselnGrundsätzlich billigt die Rechtsprechung Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, nach denen in einem Mietvertrag über eine vom Vermieter renoviert überlassene Wohnung der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines Anteils an den Kosten für von ihm vorzunehmende, aber noch nicht fällige Schönheitsreparaturen verpflichtet wird.
Schönheitsreparaturklausel - Endrenovierung Eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB (früher § 9 AGBG) unwirksam.
Untervermietung - Der Mieter, der seinen Lebensgefährten in seine Wohnung mit aufnehmen möchte, benötigt die Zustimmung des Vermieters.Er hat aber in der Regel einen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis.