Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (im Anschluss an Senat, BGHZ 162, 30). Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet.
Eine Formalklausel im Mietvertrag, wonach der Vermieter berechtigt ist, bei Verlust eines Schlüssels die Schließanlage auszuwechseln, ist gemäß § 9 ABGB unwirksam. Der Vermieter kann Ersatz der Kosten für die ausgewechselte Schließanlage nur dann verlangen, wenn eine Gefahr des Missbrauchs des abhandengekommenen Schlüssels fortbesteht.
Die Landesregierung NRW hat am 24.01.2012 weiterhin verlängerte Kündigungssperrfristen bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen bis zum 31.12.2021 neu bestimmt.
Liegen keine besonderen Umstände vor, begeht der Vermieter keine Pflichtverletzung beim Vertragsschluss, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten.
Es ist richtig, dass es im Schreibwahrenhandel auch Mietverträge gibt, die mit Kleindruck auf 4 DIN A4 Seiten kommen.
Allerdings zeigt die anwaltliche Beratungspraxis, dass es doch oft unzureichend ist, wesentliche vertragliche Regelungen, zum Beispiel über die monatliche Miete, in zwei Sätzen zu formulieren und diesen Satz auch noch mit 5 Auswahloptionen zu gestalten.
Käufer einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses, die beabsichtigen die Wohnräume nach dem Kauf selbst zu beziehen, müssen auf folgendes achten:
Der Vermieter ist nach erteilter Betriebskostenabrechnung zur Erhöhung der vertraglichen Betriebskostenvorauszahlungen berechtigt,- wenn die zugrunde gelegte Abrechnung formell ordnungsgemäß ist,- wenn die zugrunde gelegte Abrechnung inhaltliche keine Fehler aufweist, die das Abrechnungsergebnis zu Lasten des Mieters verschieben und bei deren Korrektur sich ergibt, dass die bisherigen Vorauszahlungen weiterhin angemessen sind- und wenn die erhöhten Vorauszahlungen durch das Abrechnungsergebnis oder durch konkret absehbare Kostensteigerungen begründet sind.
Der Gesetzgeber der Mieterrechtsreform 20013 hatte sich das Reformziel auf die Fahnen geschrieben, ein erleichtertes Vorgehen gegen¬über „Mietnomaden“ zu ermöglichen. Es sei zunächst dahingestellt, ob die neu geschaffenen Regelungen in dieser Hinsicht zweckdienlich sein werden, was erst durch die Praxis gezeigt wird. Die seit dem 01.05.2013 in Kraft getretene Mietrechtsreform stellt grundsätzlich die folgenden neuen Handlungsinstrumente zur Verfügung:
Der Eigentümer eines Hauses hatte einen Hausmeisterservice damit beauftragt, im Winter Schneeräumarbeiten durchzuführen. Wegen angeblich mangelhafter Arbeiten streiten sich die Parteien vor Gericht darüber, ob mangelhaft ausgeführte Schneeräum-Arbeiten einen Abzug der vereinbarten Vergütung rechtfertigen.Juristischer Hintergrund: ist der Vertrag juristisch als Dienstvertrag anzusehen, ist eine Minderung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen.Gilt der Vertrag aber als Werkvertrag, haftet der Unternehmer wegen Mangelhaftigkeit seiner Arbeiten.
Der Bundesgerichtshof hatte schon einmal im Jahre 2007 eine Entscheidung über eine Mietvertragsklausel getroffen, nach der der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Kosten einer Renovierung beteiligt werden sollte.
Schon damals breitete sich die Meinung aus, dass Quoten- oder auch Abgeltungsklauseln generell unwirksam seien. Dass dem nicht so ist, stellt der BGH jetzt noch einmal klar, wenn er feststellt, dass die beurteilte Klausel zwar im konkreten Fall unwirksam sei, derartige Klauseln aber nicht generell und immer unwirksam sind.
Die Grundsteuer, die von der Gemeinde direkt für eine bestimmte Eigentumswohnung er¬hoben wird, kann direkt an den Mieter weitergeleitet werden, ohne diese Kostenposition durch eine Umlageberechnung aufzuschlüsseln.
Mieter M1 hat von dem Hauptvermieter Gewerberäume mit einer Laufzeit von 10 Jahren angemietet. Dies steht im Mietvertrag MV I. Mit einer Zusatzvereinbarung zu diesem Mietvertrag MV I (ZV) vereinbart er eine verlängerte Vertragslaufzeit bis zum Jahre 2017. Da er selber die Räume nicht oder nicht mehr nutzen will, schließt er ein Untermietvertrag mit Mieter 2 (M2) ab. In diesem Mietvertrag heißt es:
In der anwaltlichen Praxis des Unterzeichners kommen Fälle mit abweichender Wohnfläche zumeist in der Gestalt vor, dass der Mietvertrag „versehentlich“ aus unerklärbaren Gründen eine Wohnfläche benennt, die tatsächlich von ihrer Höhe her gar nicht erreicht wird. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!
In gewerblichen Mietverträgen taucht immer wieder eine Formulierung auf, nach der der Mieter oder Pächter verpflichtet wird, den Mietgegenstand auf eigenen Kosten zu erhalten, dabei aber Reparaturen an „Dach und Fach“ des angemieteten Objektes augenommen werden. Was das bedeutet ist angesichts der verbreitung dieser Formulierung erstaunlich unklar.