Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen BetriebskostenabrechnungMit seiner Entscheidung vom 23.11.1981 hat der Bundesgerichtshof die wesentlichen Merkmale und Mindestangaben für eine formell wirksame Abrechnung der Nebenkosten festgehalten. Danach muss eine Nebenkostenabrechnung mindestens enthalten:- eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,- die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel,- die Berechnung des Anteils des Mieters und- den Abzug der Vorauszahlung des Mieters.Fazit:Fehlt es an diesen Voraussetzungen, liegt bereits keine Nebenkostenabrechnung im rechtlichen Sinne...
a) Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten ab, ist - soweit die Parteien nichts anderes ver-einbart haben - ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten für alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen.b) Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.
zu den AufzugskostenDer Mieter kann mit einem Formularmietvertrag dazu verpflichtet werden, im Rahmen der Betriebs- und Nebenkostenabrechnung an den Aufzugskosten beteiligt zu werden, auch wenn er im Erdgeschoss wohnt und objektiv keinen Nutzen an dem Aufzug hat.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 20.09.2006 die Mieter einer Erdgeschosswohnung dazu verurteilt, den auf sie fallenen Abrechnungsanteil der Aufzugskosten zu tragen.
Der Alteigentümer ist bei Eigentumswechsel für Nebenkosten verantwortlich. Wird eine Mieteinheit verkauft, so bleibt der Alteigentümer sowohl bei Wohnraumvermietung als auch bei gewerblicher Vermietung für diejenigen Nebekostenabrechnungen verantwortlich, deren Abrechnungsperiode vor der Veräußerung abgelaufen waren.
Der Vermieter ist nach erteilter Betriebskostenabrechnung zur Erhöhung der vertraglichen Betriebskostenvorauszahlungen berechtigt,- wenn die zugrunde gelegte Abrechnung formell ordnungsgemäß ist,- wenn die zugrunde gelegte Abrechnung inhaltliche keine Fehler aufweist, die das Abrechnungsergebnis zu Lasten des Mieters verschieben und bei deren Korrektur sich ergibt, dass die bisherigen Vorauszahlungen weiterhin angemessen sind- und wenn die erhöhten Vorauszahlungen durch das Abrechnungsergebnis oder durch konkret absehbare Kostensteigerungen begründet sind.
Die Grundsteuer, die von der Gemeinde direkt für eine bestimmte Eigentumswohnung er¬hoben wird, kann direkt an den Mieter weitergeleitet werden, ohne diese Kostenposition durch eine Umlageberechnung aufzuschlüsseln.