Kündigung wegen Eigenbedarfs (1) In eine auf Eigenbedarf gestützten Kündigung muss der Vermieter seine Gründe soweit angeben, dass der Kündigungsgrund identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.Es ist dabei ausreichend, den Wunsch anzugeben, einem demnächst volljährigen Kind die Begründung eines eigenen Hausstands in einer dafür geeigneten Wohnung zu ermöglichen.(2) Die von einem volljährigen Kind geteilte Intention der Eltern, die Selbständigkeit des Kindes zu fördern und ihm die Gründung eines von den Eltern unabhängigen, eigenen Hausstandes zu ermöglichen, ist ein...
Kündigung wegen Eigenbedarfs Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind kraft ihres nahen Verwandtschafts-verhältnisses zum Vermieter Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604).
Kündigung wegen Eigenbedarfs Geschwister sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses privilegierte Angehörige des Vermieters im Sinne von § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. (jetzt: § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Auf andere Wohnungen erstreckt sich die Anbietpflicht nicht.Kommt der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen...
Kündigung wegen Eigenbedarfs Die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.Eine Unwirksamkeit wegen Rechtsmissbrauches kann sich ergeben,- wenn die Gründe für den Eigenbedarf schon bei Abschluss des Mietvertrages bestanden oder vorhersehbar waren- wenn der Vermieter den Eigenbedarf selbst herbeigeführt hat- wenn dem Vermieter im Zeitpunkt der Kündigung eine andere freie Alternativwohnung zur Verfügung gestanden hat, in der er seinen Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche sofort oder in absehbarer Zeit befriedigen kann oder- wenn der Vermieter unverhältnismäßig...
Die Landesregierung NRW hat am 24.01.2012 weiterhin verlängerte Kündigungssperrfristen bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen bis zum 31.12.2021 neu bestimmt.
Käufer einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses, die beabsichtigen die Wohnräume nach dem Kauf selbst zu beziehen, müssen auf folgendes achten: