Die Hecke unseres Nachbarn hat die Grundstücksgrenze mit einem halben Meter auf unserer Seite bereits deutlich überschritten und wäre damit inzwischen eine gemeinsame Grenzeinrichtung. Dazu folgende Fragen: Habe ich jetzt noch das Recht, den Rückschnitt auf zwei Meter zu verlangen? Muss der Nachbar unsere Seite mitschneiden? Aus seiner Sicht gehört die Hecke ihm. Sollte es jetzt Gemeinschaftseigentum sein, muss ich mich dann an den Kosten für die Pflege beteiligen? Es wird immer ein sehr teurer Gärtner beauftragt.
Irren ist menschlich. In der Beilage zum Kölner Stadtanzeiger m² vom 03.06.2017 hatte ich den Lebensbaum (Thuja) als „stark wachsend“ eingeordnet und damit einen Grenzabstand von 4 m nach § 41 Abs. 1 NRWNachbG gefordert. Das ist möglicherweise nicht richtig, denn der Lebensbaum zählt bei einer wertenden Betrachtung nicht zu den „stark wachsenden Gehölzen“ im Sinne des Nachbarrechtes.
Freilaufende Katzen gehören im ländlichen Räum mit Sicherheit zu einem üblichen Wohnumfeld. Je enger aber die Menschen in den Städten zusammenziehen, je weiter die urbane Verdichtung die Nachbarn aneinander führt, desto eher können sich auch Beästigungen einstellen, die zur Frage führen, ob das freie Laufenlassen von Katzen zulässig ist oder ob einem Nachbarn auch ein Unterlassungsanspruch zustehen kann.