Klage- und Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 WEG
Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung werden unanfechtbar, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Klagefrist von einem Monat vor Gericht angefochten und innerhalb eines weiteren Monats begründet werden.
Die Becshlussanfechtungsklage muss nach § 46 Abs. 1 WEG spätestens einen Monat nach der Beschlussfassung beim Gericht eingereicht werden. Innerhalb einer weiteren Monatsfrist muss die Beschlussanfechtung begründet sein. Dabei muss der Kern der Anfechtungsgründe vorgetragen werden. Spätere Ergänzungen im Klageverfahren können nur darauf gerichtet werden, Ausführungen zu diesem Kernvortrag...