Betriebskosten-Fernwärme

Der Vermieter kann den Heizungsbetrieb auf Fernwärme umstellung und die Lieferungskosten auf den Mieter überwälzen, wenn im Mietvertrag zum Beispiel durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II.Betriebskostenverordnung auch die Umlage von Fernwärmekosten vereinbart ist.

Eigenbedarfskündigung-IV

Kündigung wegen Eigenbedarfs    Die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.Eine Unwirksamkeit wegen Rechtsmissbrauches kann sich ergeben,- wenn die Gründe für den Eigenbedarf schon bei Abschluss des Mietvertrages bestanden oder vorhersehbar waren- wenn der Vermieter den Eigenbedarf selbst herbeigeführt hat- wenn dem Vermieter im Zeitpunkt der Kündigung eine andere freie Alternativwohnung zur Verfügung gestanden hat, in der er seinen Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche sofort oder in absehbarer Zeit befriedigen kann oder- wenn der Vermieter unverhältnismäßig...

Rückgabe der Mietwohnung in besenreinem Zustand

Rückgabe einer Wohnung nach Vertragsende. Ist nichts anderes im Mietvertrag vereinbart, schuldet der Mieter in der Regel die Rückgabe seiner Wohnung an den Vermieter in einem besenreinen Zustand.

Schönheitsreparaturen - Regelfristen

Sind die bislang üblichen Regelfristen für Schönheitsreparaturen"-Schönheitsreparaturen sind in der Regelin Küchen, Bädern und Duschen, alle 3 Jahre,in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten, alle 5 Jahre,in anderen Räumen alle 7 Jahre.auszuführen-"noch wirksam beim Abschluss von Neuverträgen?

Schönheitsreparaturen-Tapetenklausel

Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.In der Folge ist in der Regel die gesamte Klausel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam. Dem Mieter können weder während des Mietverhältnisses, noch zum Ende die Schönheitsreparaturen auferlegt werden.

Schönheitsreparaturen-Farbwahlklausel-I

Schönheitsreparaturen-Farbwahlklausel  -  Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn ab-gewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rück-gabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.

Schönheitsreparatur - Abgeltungsklausel

Schönheitsreparaturklauseln - Wirksamkeit von AbgeltungsklauselnGrundsätzlich billigt die Rechtsprechung Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, nach denen in einem Mietvertrag über eine vom Vermieter renoviert überlassene Wohnung der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines Anteils an den Kosten für von ihm vorzunehmende, aber noch nicht fällige Schönheitsreparaturen verpflichtet wird.

Endrenovierungsklausel

Schönheitsreparaturklausel - Endrenovierung    Eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB (früher § 9 AGBG) unwirksam.

Kosten einer neuen Schließanlage

Eine Formalklausel im Mietvertrag, wonach der Vermieter berechtigt ist, bei Verlust eines Schlüssels die Schließanlage auszuwechseln, ist gemäß § 9 ABGB unwirksam. Der Vermieter kann Ersatz der Kosten für die ausgewechselte Schließanlage nur dann verlangen, wenn eine Gefahr des Missbrauchs des abhandengekommenen Schlüssels fortbesteht.

Modernisierung

Der Vermieter kann die Miete bei einer Modernisierung der Wohnung gemäß § 559 Abs. 1 BGB nur insoweit erhöhen, als die von ihm aufgewendeten Kosten hierfür notwenidig waren. Unnötige, unzweckmäßige oder ansonsten überhöhte Modernisierungsaufwendungen hat der Mieter nicht zu tragen.

Warum ist der Wohnraummietvertrag 17 Seiten lang?

Es ist richtig, dass es im Schreibwahrenhandel auch Mietverträge gibt, die mit Kleindruck auf 4 DIN A4 Seiten kommen. Allerdings zeigt die anwaltliche Beratungspraxis, dass es doch oft unzureichend ist, wesentliche vertragliche Regelungen, zum Beispiel über die monatliche Miete, in zwei Sätzen zu formulieren und diesen Satz auch noch mit 5 Auswahloptionen zu gestalten.

Quotenabgeltungsklausel zur Beteiligung des Mieters an Renovierungskosten nach beendetem Mietverhältnis

Der Bundesgerichtshof hatte schon einmal im Jahre 2007 eine Entscheidung über eine Mietvertragsklausel getroffen, nach der der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Kosten einer Renovierung beteiligt werden sollte. Schon damals breitete sich die Meinung aus, dass Quoten- oder auch Abgeltungsklauseln generell unwirksam seien. Dass dem nicht so ist, stellt der BGH jetzt noch einmal klar, wenn er feststellt, dass die beurteilte Klausel zwar im konkreten Fall unwirksam sei, derartige Klauseln aber nicht generell und immer unwirksam sind.

Immer wieder Probleme mit der Schriftform bei Geschäftsraummietverträgen

Mieter M1 hat von dem Hauptvermieter Gewerberäume mit einer Laufzeit von 10 Jahren angemietet. Dies steht im Mietvertrag MV I. Mit einer Zusatzvereinbarung zu diesem Mietvertrag MV I (ZV) vereinbart er eine verlängerte Vertragslaufzeit bis zum Jahre 2017. Da er selber die Räume nicht oder nicht mehr nutzen will, schließt er ein Untermietvertrag mit Mieter 2 (M2) ab. In diesem Mietvertrag heißt es:

Mieterhöhung bei abweichender Wohnfläche

In der anwaltlichen Praxis des Unterzeichners kommen Fälle mit abweichender Wohnfläche zumeist in der Gestalt vor, dass der Mietvertrag „versehentlich“ aus unerklärbaren Gründen eine Wohnfläche benennt, die tatsächlich von ihrer Höhe her gar nicht erreicht wird. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!

Was bedeutet „Dach–und Fach“ in einem Mietvertrag ?

In gewerblichen Mietverträgen taucht immer wieder eine Formulierung auf, nach der der Mieter oder Pächter verpflichtet wird, den Mietgegenstand auf eigenen Kosten zu erhalten, dabei aber Reparaturen an „Dach und Fach“ des angemieteten Objektes augenommen werden. Was das bedeutet ist angesichts der verbreitung dieser Formulierung erstaunlich unklar.

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