Zum Umgang mit Zahlungsrückständen einzelner Wohnungseigentümer.
Ein- und Ausgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft und daraus resultierende Abrechnungsforderungen dürfen nur einmal beschlossen werden. Bereits von einer Vorabrechnung erfasste Abrechnungssalden dürfen nicht doppelt beschlossen werden.