Müssen freilaufende Katzen des Nachbarn geduldet werden ?
Anhaltspunkte liefert das Urteil des AG Offenbach am Main (Urteil vom 25.07.2012 - 380 C 268/11)
In Rspr. und Literatur ist anerkannt, dass das Betreten des Grundstücks durch Katzen und das Hinterlassen von Verschmutzungen eine Beeinträchtigung des Eigentums und Besitzes des Grundstückseigentümers i.S.d. §§ 1004 Abs. 1, 862 BGB darstellt.
Das Eindringen von Katzen ist auch nicht durch §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB gedeckt.
Nach Auffassung des Gerichts haben die Kläger diese Eigentums- und Besitzstörung jedoch unter dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses aus § 242 BGB zu dulden.
Im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses sind Nachbarn verpflichtet, gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Dies schließt im Einzelfall unter Abwägung der wechselseitigen Interessen mit ein, dass ein Nachbar eine ihm an sich zustehende Rechtsposition im Interesse einer gedeihlichen Nachbarschaft nicht ausüben darf.
Die danach vorzunehmende Interessenabwägung hat in dem entschiedenen Fall dazu, dass die Kläger das Umherlaufen einer Katze der Beklagten auf ihrem Grundstück und geringfügige Verschmutzungen hinzunehmen hatten.