Parabolantenne
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besitzt der Mieter ein verfassungsrechtliches Grundrecht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten,Demgegenüber steht das Grundrecht des Vermieters aus der Eigentumsgarantie.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Abwägung entschieden, dass der Empfang von fünf russischen Sendern über das bereits vorhandene Breitbandkabel ("Digi-KABEL RUS") hinter dem Eigentumsrecht des Vermieters zurücktreten müsse, weil das Gesamtbild der Gebäudefassade durch das Einbringen einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt würde, auch wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz auch nur gering sein würde.
BGH, Urteil vom 02.03.2005 -VIII ZR 118/04 -