Zustimmung zu Lebensgefährten

Der Mieter hatte seinem Vermieter mitgeteilt, dass er seinen Lebensgefährten in die Mietwohnung mitaufnehmen wolle. Allerdings hatte er gegenüber dem Vermieter die Angabe von personenbezogenen Angaben verweigert. Er war der Auffassung, dass er einen Lebensgefährten ohne weitere Zustimmung aufnehmen könne.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Mieter für die Aufnahme eines Dritten in das Mietverhältnis eine Erlaubnis des Vermieters.
Der Lebensgefährte ist trotz eheähnlicher Stellung als Dritter in diesem Sinne anzusehen.

Nach § 553 I BGB hat der Mieter aber gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme eines Dritte oder eines Lebensgefährten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme hat.Ein berechtigtes Interesse ist aber immer schon dann anzunehmen, wenn vernünftige Gründe für die Bildung einer Wohngemeinschaft angeführt werden.

Fazit:
Der Vermieter sollte aufgrund dieser rechtlichen Konstellation unter den oben dargestellten Bedingungen eine Zustimmung erteilen. Allerdings kann er vom Mieter die Angabe von Gründen verlangen. Auch kann er Angaben zur Person des aufzunehmenden Lebensgefährten verlangen.
Verweigert er die Zustimmung muss er damit rechnen, dass der Mieter seinen Zustimmungsanspruch einklagt.

 
BGH, Urteil vom 05.11.2003 -VIII ZR 371/02-

Mietrecht

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