Kann der einzige Eigentümer einer "Wohnungseigentümergemeinschaft" Beschlüsse fassen ?

Die folgede Frage erreichte mich von der Redaktion des m²-Magazins:

Wir sind Eigentümer einer Wohnung in einem rund 200 Wohnungen umfassenden Wohnblock, der früher offensichtlich komplett einem Wohnungsanbieter gehörte. Vor einigen Jahren wurde ein Großteil der Wohnungen einzeln verkauft. Wie ich den Eigentümerprotokollen entnehmen konnte, hat sich der Alteigentümer vor dieser Aufsplittung des Blocks noch eine kräftige Rückzahlung aus der Instandhaltungsrücklage genehmigt- natürlich bei der Eigentümerversammlung regulär beschlossen. Doch er vernachlässigte die Instandhaltung, was sich in regelmäßigen Rohrbrüchen äußert.  Davon war auch unsere Wohnung betroffen. Die Strangsanierung wurde erst anschließend begonnen und wird sich noch bis zu zehn Jahre hinziehen, weil nicht (mehr) genug Rücklagen vorhanden sind. Kann man den Alteigentümer auf Rückzahlung der damals einbehaltenen Summe (100.000 Euro) verklagen?

Eine spannende Frage. Gehörte die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft einer (juristischen) Personen, wären angeblich gefasste „Beschlüsse“ „juristisches Nihil“, also nicht existent. Gab es noch wenigstens einen weiteren Miteigentümer, hätten die Beschlüsse wegen eines Verstoßes gegen ordnungsgemäße Verwaltung vor Gericht angefochten werden können. Ist das nicht geschehen, sind sie in Rechtskraft erwachsen, so dass nachfolgende neue Miteigentümer die Auszahlungen nicht mehr revidieren können.

Wohnungseigentumsrecht

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