Grundsätzlich kann der WEG-Verwalter ein Zusatzhonorar für die Veräußerungszustimmung verlangen

Für die Beilage des Kölner Stadtanzeigers m² habe ich die folgende Leserfrage beantwortet:

Ich habe meiner Tochter im Juni 2018 eine Eigentumswohnung mit Nießbrauch übertragen. Hierzu ist laut Verwaltervertrag die Zustimmung der Verwaltung erforderlich. Diese wurde auch erteilt, allerdings berechnet mir die Verwaltung für ihre Zustimmung 0,5 Prozent vom Kaufpreis plus Umsatzsteuer (0,60 Prozent des Kaufpreises). Ich habe die Wohnung für 200.000 Euro gekauft, die Verwaltung verlangt von mir 1190 Euro. Ich habe herausgefunden, dass bei Veräußerung von Wohneigentum ein Sonderhonorar von 175 Euro (Oberlandesgericht Hamm) bis 300 Euro plus Mehrwertsteuer (Kammergericht Berlin) rechtens ist. Wird statt einer angemessenen Pauschale ein prozentualer Satz des Kaufpreises als Sonderhonorar zugrunde gelegt, ist das unwirksam (Kammergericht Berlin). Damit entspricht der Passus im Verwaltervertrag nicht der Rechtsprechung. Wie schätzen Sie das ein?

Die Antwort

Das Erfordernis einer Veräußerungszustimmung durch den Verwalter kann sich aus der Teilungserklärung ergeben, nicht aus dem Verwaltervertrag. Grundsätzlich kann der Verwalter ein Zusatzhonorar für die erforderliche Zustimmung verlangen, wenn dies im Verwaltervertrag geregelt ist.  Die Zustimmungskosten sind Kosten der Verwaltung und müssen grundsätzlich von der Gemeinschaft getragen werden. Diese Kostenlast kann aber wiederum durch eine Regelung im Verwaltervertrag dem Veräußerer auferlegt werden. Die Umlage auf den Erwerber ist als Vertrag zu Ungunsten Dritter aber unwirksam (AG Marburg, 22.08.2012 - 9 C 234/11). Eine Sondervergütung in Höhe von 300 € wurde von der Rechtsprechung als angemessen angesehen (KG Berlin, 17.05.1989 - 24 W 1484/89). Die Gerichte halten aber Verwalterverträge für unwirksam, die das Sonderhonorar für die Verwalterzustimmung nach einem bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises berechnen.

Wohnungseigentumsrecht, Kaufvertrag

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