Schönheitsreparaturen - Vermieter kann einen Kostenvorschuß verlangen. Ist im Mietvertrag wirksam vereinbart, dass der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, kann der Vermieter deren Durchführung nicht nur bei Beendigug des Mietverhältnisses verlangen.
Schönheitsreparaturen können dem Mieter nicht mit einem starren und unflexiblen Fristenplan auferlegt werden. Klauseln in vorformulierten Mietverträgen sind dann unwirksam.
Sind die bislang üblichen Regelfristen für Schönheitsreparaturen"-Schönheitsreparaturen sind in der Regelin Küchen, Bädern und Duschen, alle 3 Jahre,in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten, alle 5 Jahre,in anderen Räumen alle 7 Jahre.auszuführen-"noch wirksam beim Abschluss von Neuverträgen?
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.In der Folge ist in der Regel die gesamte Klausel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam. Dem Mieter können weder während des Mietverhältnisses, noch zum Ende die Schönheitsreparaturen auferlegt werden.
Schönheitsreparaturen-Farbwahlklausel - Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn ab-gewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rück-gabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.
Die Entscheidung: Der BGH versagt dem Vermieter den begehrten Schadensersatzanspruch da sich der Mieter auf die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel berufen hat, die ihn zum "wißen" der Wohnung verpflichten sollte.
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (im Anschluss an Senat, BGHZ 162, 30). Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet.
Der Bundesgerichtshof hatte schon einmal im Jahre 2007 eine Entscheidung über eine Mietvertragsklausel getroffen, nach der der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Kosten einer Renovierung beteiligt werden sollte.
Schon damals breitete sich die Meinung aus, dass Quoten- oder auch Abgeltungsklauseln generell unwirksam seien. Dass dem nicht so ist, stellt der BGH jetzt noch einmal klar, wenn er feststellt, dass die beurteilte Klausel zwar im konkreten Fall unwirksam sei, derartige Klauseln aber nicht generell und immer unwirksam sind.